Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
I. ALLGEMEINES
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Thede & Witte Holzimport GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
II. ANGEBOTE UND VERTRAGSSCHLUSS
Alle unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder die Lieferung zustande. Mündliche Zusagen unserer Angestellten bedürfen, insbesondere soweit sie im Widerspruch zu diesen AGB stehen, für ihre Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Angaben zu den technischen Eigenschaften unserer Produkte (z.B. Maße, Gewichte, Trockenheit) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Muster) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Produkte. Handelsübliche Abweichungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
III. PREISE UND ZAHLUNG
Unsere Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensteigerungen eintreten, die wir nicht zu vertreten haben und die kalkulatorisch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Ein Skontoabzug ist unzulässig, wenn gleichzeitig fällige Rechnungen noch offen sind. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
IV. KREDITWÜRDIGKEIT
Bei Auftragsannahme setzen wir die Zahlungsfähigkeit des Kunden voraus. War die Zahlungsfähigkeit bei Vertragsschluss nicht gegeben oder entfällt sie nachträglich, sind wir berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und für weitere Lieferungen Vorauskasse oder Sicherheiten zu verlangen.
Hat der Kunde falsche Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn unser Leistungsanspruch aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gegen den Kunden versucht worden ist oder wenn ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden vorliegt oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt worden ist.
V. LIEFERUNG UND LIEFERZEIT
Lieferungen erfolgen franko vereinbarter Bestimmungsort auf günstigstem Wege und versichert. Die Mehrkosten für vom Kunden gewünschte andere Versandarten und/oder besondere Verpackungsformen gehen stets zu Lasten des Kunden.
Unsere Liefertermine sind unverbindlich, Teillieferungen sind zulässig, sofern sie zumutbar sind. Sofern wir einen im Einzelfall als verbindlich vereinbarten Liefertermin aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, teilen wir dem Kunden den neuen voraussichtlichen Liefertermin mit. Ist die Leistung auch zum neuen Liefertermin nicht verfügbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer.
VI. GEWÄHRLEISTUNG
Die Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen einer Woche nach Erhalt der Ware eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Waren als vom Kunden genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
Transportschäden sind detailliert auf dem Frachtbrief zu vermerken. Keinesfalls darf der Frachtbrief reingezeichnet werden. Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware vollständig oder in Form fehlerhafter Musterstücke frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich die Ware an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Meint der Kunde, Grund zur Beanstandung der gelieferten Ware zu haben, hat die Verarbeitung (Verlegung) der Ware zu unterbleiben. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den in Ziffer VII bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
VII. HAFTUNG
Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer VII eingeschränkt. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Vertragswesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
Die Einschränkungen dieser Ziffer VII gelten nicht für unsere Haftung wegen Vorsatz sowie wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. EIGENTUMSVORBEHALT – FORDERUNGSABTRETUNG
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, unser Eigentum.
Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, gesondert von übrigen Gütern zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Der Kunde muss die Vorbehaltsware auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert versichern. Der Kunde darf die Vorbehaltsware unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern und verarbeiten, solange er nicht im Zahlungsverzug ist und ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen weder beantragt noch eröffnet ist. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung zulässig.
Die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegen den Dritten bestehende Forderung tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware beziehungsweise der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Der Kunde darf die an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gerät –, hat uns der Kunde auf unser Verlangen die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben, den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und uns alle Unterlagen auszuhändigen sowie alle Angaben zu machen, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen. Kommt der Kunde unserem Verlangen zur Bekanntgabe der Abtretung nicht unverzüglich nach, sind wir berechtigt, die Abtretung selbst gegenüber den Schuldnern offenzulegen.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.
Enthält das Verarbeitungsprodukt neben unserer Vorbehaltsware nur solche Sachen, die entweder dem Kunden gehörten oder unter dem einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, und übersteigt der Wert der Vorbehaltsware den Wert der übrigen Sachen, so tritt der Kunde die gesamte Kaufpreisforderung an uns ab. In den übrigen Fällen, also beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten und für den Fall, dass der Wert der Vorbehaltsware geringer ist als der Wert der übrigen verarbeiteten Sachen, tritt der Kunde seine Forderung gegen den Dritten in der dem Miteigentumsanteil entsprechenden Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Unsere eigene Einziehungsermächtigung bleibt hiervon unberührt.
Der Kunde tritt weiter auch die Forderungen. die er durch die Verbindung der verkauften Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erlangt, zur Sicherung unserer Forderungen in Höhe des Wertes der gelieferten Waren an uns ab.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit frei¬zugeben. als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
IX. ERFÜLLUNGSORT – GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Tostedt. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestandteil dieser AGB sind sämtliche Verarbeitungsanleitungen, die entweder unseren Lieferungen beigefügt oder bei uns angefordert werden können. Sie sind zu beachten.